Gärten: Heckenhöhen, Überhang von Zweigen und Unterwuchs von Wurzeln
Gärten dienen zur Erholung und bereiten im Allgemeinen viel Freude. Sie sind jedoch auch häufig Gegenstand von Streitigkeiten. Diese beschränken sich leider nicht nur auf etwaige Geschmacksfragen, wie z. B. ob ein Gartenzwerg ästhetisch wirkt, sondern befassen sich häufig mit den Anpflanzungen und Bäumen sowie deren Auswirkungen, z. B. Überhang und Schattenwurf.
Hecken- und Pflanzenhöhe
Während bundesweit generell Grenzabstandsvorschriften für Hecken, Bäume, Sträucher und andere Pflanzen in den jeweiligen Landesnachbarrechtsgesetzen bestehen, gilt dieses für Hamburg (und Bremen) nicht. Es besteht in Hamburg auch keine Höhenbegrenzung für Bäume, Sträucher oder andere Pflanzen. Da es in Hamburg also keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften über die Höhe von Hecken gibt, besteht auch kein Anspruch eines benachbarten Grundstückseigentümers auf einen etwaigen Höhenrückschnitt von Anpflanzungen. Es kommt daher lediglich darauf an, ob der Nachbar durch eine Hecke o. ä. im konkreten Einzelfall unzumutbar beeinträchtigt wird. In diesem Fall wäre der Nachbar ausnahmsweise aus Treu und Glauben gemäß § 242 BGB bzw. aus dem Gesichtspunkt des sog. nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältnisses heraus zu einem Rückschnitt verpflichtet. Die dafür erforderlichen Voraussetzungen liegen regelmäßig nicht vor.
Überhang von Zweigen und Unterwuchs von Wurzeln i. S. d. § 910 BGB
Der Überhang von Zweigen sowie der Unterwuchs von Wurzeln von einem Grundstück ausgehend über die katastermäßig festgelegte Grundstücksgrenze hinaus auf das andere Grundstück stellt wohl eine der häufigsten Streitursachen neben der Lärmbelästigung bzw. Ruhestörung zwischen Nachbarn dar. Auch hier gibt es wieder eine bundeseinheitliche Regelung im BGB. Wer durch herüberhängende Äste oder eindringende Wurzeln von Bäumen auf dem Nachbargrundstück in der Nutzung seines Grundstücks beeinträchtigt wird, hat gegen den benachbarten Baumeigentümer einen Beseitigungsanspruch (vgl. § 1004 BGB).
Gemäß § 910 Abs. 1 BGB (Selbsthilferecht) kann der Eigentümer eines Grundstücks Wurzeln eines Baumes oder eines Strauches, die von einem Nachbargrundstück eingedrungen sind, abschneiden und behalten. Das Gleiche gilt von herüberragenden Zweigen, wenn der Eigentümer dem Besitzer des Nachbargrundstücks eine angemessene Frist zur Beseitigung bestimmt hat und die Beseitigung nicht innerhalb der Frist erfolgt. Besteht ein etwaiger Überwuchs oder ein Unterwuchs über die katastermäßig festgelegte Grenze, ist dieser Umstand alleine jedoch nicht ausreichend für das Entstehen des Anspruchs. Es muss auch eine (erhebliche) Beeinträchtigung des Grundstücks vorliegen. Diese liegt z. B. in der Regel dann nicht vor, wenn der Überwuchs lediglich in einer Höhe ab ca. 3 bis 5 Metern besteht oder der Unterwuchs, also die Wurzeln, noch keine Auswirkungen mit sich bringt.
Für das Abschneiden von Wurzeln verlangt das Gesetz zwar keine vorhergehende Fristsetzung, die Schädigung des Baumes oder Strauches muss aber auch hier vermieden werden. Deshalb sollte man auch bei der Wurzelentfernung warten, bis die Wachstumszeit vorüber ist. Sobald die Wurzeln jedoch etwaige Gehwegplatten anheben oder zerstören, besteht der Anspruch. Die Fristsetzung für überirdischen Überwuchs sollte unter Beachtung der Schonzeiten erfolgen und zwischen 2-4 Wochen betragen. Nach Ablauf der Frist kann das Selbsthilferecht geltend gemacht werden. Die überhängenden Äste können dann vorbehaltlich etwaiger Naturschutzregelungen selber abgeschnitten werden. In diesem Falle könne die Kosten dann in der Regel auch dem Nachbarn auferlegt werden. Beseitigungsansprüche stehen dem gestörten Nachbarn aus § 1004 BGB zu. Der Überhang ist grundsätzlich vom eigenen Garten aus zu schneiden, es sei denn, dieses ist aus zwingenden Gründen nicht möglich.
Für etwaige Fragen oder Anmerkungen zu diesem Artikel oder für eine konkrete Beratung im „Gartenrecht“, wenden Sie sich gerne an die Kanzlei für Immobilienrecht | De Luise.