Grundsätzlich kann jeder Eigentümer frei bestimmen, ob er sein Grundstück einzäunen will oder ob er einen bestehenden Zaun beseitigen oder verändern will. Dies gilt vorbehaltlich der durch die Landesnachbarrechtsgesetze bzw. Landesbauordnungen der Länder vorgeschriebenen Einfriedungspflichten zumindest für die Zäune, die ausschließlich auf dem eigenen Grundstück stehen. In Hamburg kann mangels entsprechender landesgesetzlicher Regelung jeder Eigentümer selber entscheiden, ob er sein Grundstück überhaupt einfrieden will oder nicht. Möchte er einen Zaun errichten, so kann er diesen somit auch direkt an die Grenze und ohne jeglichen Abstand zum Nachbargrundstück anlegen. Ein Grundstückseigentümer kann jedenfalls nicht verlangen, dass sein direkter Nachbar das Grundstück einfriedet. Die Höhe der Zäune und Einfriedungen ist jedoch in § 11 Hamburger Bauordnung (HBauO) festgelegt. Danach sind bauliche Einfriedigungen an der Grenze zu öffentlichen Wegen und Grünflächen sowie an der Grenze zu benachbarten Grundstücken in der Tiefe der Vorgärten bis zu einer Höhe von 1,50 m, vom eigenen Grund gemessen, zulässig. Sie müssen durchbrochen sein. Einfriedigungen von gewerblich genutzten Grundstücken dürfen dicht und bis zu 2,25 m hoch ausgeführt werden.
Ob Maschendrahtzaun oder Jägerzaun ist dabei unerheblich und eine reine Geschmacksfrage. Gemäß § 6 Abs. 7 S. 1 Ziff. 3 HBauO sind in Kleinsiedlungs-, Wohn-, Misch- und Dorfgebieten in den Abstandsflächen eines Gebäudes Stützmauern und geschlossene Einfriedigungen mit einer Höhe bis zu 2,00 m zulässig, jedoch nicht in Vorgärten. Die Hamburger Bauordnung erlaubt somit, dass im Hintergarten Einfriedigungen zwischen privaten Grundstücken in jeder Art und Höhe grundsätzlich zulässig sind. Eine Beschränkung ergibt sich nur gemäß § 6 Abs. 7 S. 1 Ziff. 3 HBauO für geschlossene Einfriedigungen innerhalb von Abstandsflächen.
Stehen Einfriedungen auf der Grenze, so liegt eine Grenzeinrichtung gemäß § 921 BGB vor. Die Grenze muss dabei nicht notwendigerweise mittig durchschnitten werden. Werden demnach zwei Grundstücke durch einen Zwischenraum, Rain, Winkel, einen Graben, eine Mauer, Hecke, Planke oder eine andere Einrichtung, die zum Vorteil beider Grundstücke dient, voneinander geschieden, so wird vermutet, dass die Eigentümer der Grundstücke zur Benutzung der Einrichtung gemeinschaftlich berechtigt seien, sofern nicht äußere Merkmale darauf hinweisen, dass die Einrichtung einem der Nachbarn allein gehört. Sind i.S.d. § 922 BGB die Nachbarn zur Benutzung einer der in § 921 BGB bezeichneten Einrichtungen gemeinschaftlich berechtigt, so kann jeder sie zu dem Zwecke, der sich aus ihrer Beschaffenheit ergibt, insoweit benutzen, als nicht die Mitbenutzung des anderen beeinträchtigt wird.
Die Unterhaltungskosten sind von den Nachbarn zu gleichen Teilen zu tragen. Solange einer der Nachbarn an dem Fortbestand der Einrichtung ein Interesse hat, darf sie nicht ohne seine Zustimmung beseitigt oder geändert werden. Dabei ist unerheblich, wann und von wem die Grenzeinrichtung errichtet wurde, solange eine einvernehmliche Errichtung vorliegt. Bei einem auf der Grenze stehenden Baum gelten weitere Besonderheiten: Steht i.S.d. § 923 BGB auf der Grenze ein Baum, so gebühren die Früchte und, wenn der Baum gefällt wird, auch der Baum den Nachbarn zu gleichen Teilen. Jeder der Nachbarn kann die Beseitigung des Baumes verlangen. Die Kosten der Beseitigung fallen den Nachbarn zu gleichen Teilen zur Last. Der Nachbar, der die Beseitigung verlangt, hat jedoch die Kosten allein zu tragen, wenn der andere auf sein Recht an dem Baume verzichtet; er erwirbt in diesem Falle mit der Trennung das Alleineigentum. Der Anspruch auf die Beseitigung ist ausgeschlossen, wenn der Baum als Grenzzeichen dient und den Umständen nach nicht durch ein anderes zweckmäßiges Grenzzeichen ersetzt werden kann.
Diese Vorschriften gelten auch für einen auf der Grenze stehenden Strauch oder eine sog. Grenzhecke. Die Voraussetzungen für einen Grenzbaum liegen dabei unabhängig davon vor, ob die Situation, dass der Baum auf der Grundstücksgrenze steht, bereits zum Zeitpunkt des Anpflanzens oder des natürlichen Aufwuchses vorhanden war. Unerheblich ist auch, auf welchem der beiden Grundstücke sich die Wurzel befand. Entscheidend ist allein, dass der Stamm des Baumes – und zwar dort, wo er aus dem Boden heraustritt – von der Grenze durchschnitten wird (vgl. Bundesgerichtshof (BGH) – Urteil vom 02.07.2004 – Az. V ZR 33/04).
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