Grundsätzlich kann jeder Eigentümer frei bestimmen, ob er sein Grundstück einzäunen will oder ob er einen bestehenden Zaun beseitigen oder verändern will. Dies gilt vorbehaltlich der durch die Landesnachbarrechtsgesetze bzw. Landesbauordnungen der Länder vorgeschriebenen Einfriedungspflichten zumindest für die Zäune, die ausschließlich auf dem eigenen Grundstück stehen. In Hamburg kann mangels entsprechender landesgesetzlicher Regelung jeder Eigentümer […]