{"id":17,"date":"2018-12-06T19:37:01","date_gmt":"2018-12-06T18:37:01","guid":{"rendered":"http:\/\/rechtsanwalt-deluise.de\/?p=17"},"modified":"2025-08-12T12:24:15","modified_gmt":"2025-08-12T10:24:15","slug":"rechtliches-zu-hecken-und-pflanzen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/rechtsanwalt-deluise.de\/?p=17","title":{"rendered":"Rechtliches zu Hecken und Pflanzen"},"content":{"rendered":"<p><strong>G\u00e4rten: Heckenh\u00f6hen, \u00dcberhang von Zweigen und Unterwuchs von Wurzeln<\/strong><\/p>\n<p>G\u00e4rten dienen zur Erholung und bereiten im Allgemeinen viel Freude. Sie sind jedoch auch h\u00e4ufig Gegenstand von Streitigkeiten. Diese beschr\u00e4nken sich leider nicht nur auf etwaige Geschmacksfragen, wie z. B. ob ein Gartenzwerg \u00e4sthetisch wirkt, sondern befassen sich h\u00e4ufig mit den Anpflanzungen und B\u00e4umen sowie deren Auswirkungen, z. B. \u00dcberhang und Schattenwurf.<\/p>\n<p><strong>Hecken- und Pflanzenh\u00f6he<\/strong><\/p>\n<p>W\u00e4hrend bundesweit generell Grenzabstandsvorschriften f\u00fcr Hecken, B\u00e4ume, Str\u00e4ucher und andere Pflanzen in den jeweiligen Landesnachbarrechtsgesetzen bestehen, gilt dieses f\u00fcr Hamburg (und Bremen) nicht. Es besteht in Hamburg auch keine H\u00f6henbegrenzung f\u00fcr B\u00e4ume, Str\u00e4ucher oder andere Pflanzen. Da es in Hamburg also keine \u00f6ffentlich-rechtlichen Vorschriften \u00fcber die H\u00f6he von Hecken gibt, besteht auch kein Anspruch eines benachbarten Grundst\u00fcckseigent\u00fcmers auf einen etwaigen H\u00f6henr\u00fcckschnitt von Anpflanzungen. Es kommt daher lediglich darauf an, ob der Nachbar durch eine Hecke o. \u00e4. im konkreten Einzelfall unzumutbar beeintr\u00e4chtigt wird. In diesem Fall w\u00e4re der Nachbar ausnahmsweise aus Treu und Glauben gem\u00e4\u00df \u00a7 242 BGB bzw. aus dem Gesichtspunkt des sog. nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverh\u00e4ltnisses heraus zu einem R\u00fcckschnitt verpflichtet. Die daf\u00fcr erforderlichen Voraussetzungen liegen regelm\u00e4\u00dfig nicht vor.<\/p>\n<p><strong>\u00dcberhang von Zweigen und Unterwuchs von Wurzeln i. S. d. \u00a7 910 BGB<\/strong><\/p>\n<p>Der \u00dcberhang von Zweigen sowie der Unterwuchs von Wurzeln von einem Grundst\u00fcck ausgehend \u00fcber die katasterm\u00e4\u00dfig festgelegte Grundst\u00fccksgrenze hinaus auf das andere Grundst\u00fcck stellt wohl eine der h\u00e4ufigsten Streitursachen neben der L\u00e4rmbel\u00e4stigung bzw. Ruhest\u00f6rung zwischen Nachbarn dar. Auch hier gibt es wieder eine bundeseinheitliche Regelung im BGB. Wer durch her\u00fcberh\u00e4ngende \u00c4ste oder eindringende Wurzeln von B\u00e4umen auf dem Nachbargrundst\u00fcck in der Nutzung seines Grundst\u00fccks beeintr\u00e4chtigt wird, hat gegen den benachbarten Baumeigent\u00fcmer einen Beseitigungsanspruch (vgl. \u00a7 1004 BGB).<\/p>\n<p>Gem\u00e4\u00df \u00a7 910 Abs. 1 BGB (Selbsthilferecht) kann der Eigent\u00fcmer eines Grundst\u00fccks Wurzeln eines Baumes oder eines Strauches, die von einem Nachbargrundst\u00fcck eingedrungen sind, abschneiden und behalten. Das Gleiche gilt von her\u00fcberragenden Zweigen, wenn der Eigent\u00fcmer dem Besitzer des Nachbargrundst\u00fccks eine angemessene Frist zur Beseitigung bestimmt hat und die Beseitigung nicht innerhalb der Frist erfolgt. Besteht ein etwaiger \u00dcberwuchs oder ein Unterwuchs \u00fcber die katasterm\u00e4\u00dfig festgelegte Grenze, ist dieser Umstand alleine jedoch nicht ausreichend f\u00fcr das Entstehen des Anspruchs. Es muss auch eine (erhebliche) Beeintr\u00e4chtigung des Grundst\u00fccks vorliegen. Diese liegt z. B. in der Regel dann nicht vor, wenn der \u00dcberwuchs lediglich in einer H\u00f6he ab ca. 3 bis 5 Metern besteht oder der Unterwuchs, also die Wurzeln, noch keine Auswirkungen mit sich bringt.<\/p>\n<p>F\u00fcr das Abschneiden von Wurzeln verlangt das Gesetz zwar keine vorhergehende Fristsetzung, die Sch\u00e4digung des Baumes oder Strauches muss aber auch hier vermieden werden. Deshalb sollte man auch bei der Wurzelentfernung warten, bis die Wachstumszeit vor\u00fcber ist. Sobald die Wurzeln jedoch etwaige Gehwegplatten anheben oder zerst\u00f6ren, besteht der Anspruch. Die Fristsetzung f\u00fcr \u00fcberirdischen \u00dcberwuchs sollte unter Beachtung der Schonzeiten erfolgen und zwischen 2-4 Wochen betragen. Nach Ablauf der Frist kann das Selbsthilferecht geltend gemacht werden. Die \u00fcberh\u00e4ngenden \u00c4ste k\u00f6nnen dann vorbehaltlich etwaiger Naturschutzregelungen selber abgeschnitten werden. In diesem Falle k\u00f6nne die Kosten dann in der Regel auch dem Nachbarn auferlegt werden. Beseitigungsanspr\u00fcche stehen dem gest\u00f6rten Nachbarn aus \u00a7 1004 BGB zu. Der \u00dcberhang ist grunds\u00e4tzlich vom eigenen Garten aus zu schneiden, es sei denn, dieses ist aus zwingenden Gr\u00fcnden nicht m\u00f6glich.<\/p>\n<p>F\u00fcr etwaige Fragen oder Anmerkungen zu diesem Artikel oder f\u00fcr eine konkrete Beratung wenden Sie sich gerne an die <em>Kanzlei f\u00fcr Immobilienrecht | De Luise.<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>G\u00e4rten: Heckenh\u00f6hen, \u00dcberhang von Zweigen und Unterwuchs von Wurzeln G\u00e4rten dienen zur Erholung und bereiten im Allgemeinen viel Freude. Sie sind jedoch auch h\u00e4ufig Gegenstand von Streitigkeiten. 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