{"id":1,"date":"2016-05-10T03:48:21","date_gmt":"2016-05-10T03:48:21","guid":{"rendered":"http:\/\/rechtsanwalt-deluise.de\/?p=1"},"modified":"2018-12-10T22:04:41","modified_gmt":"2018-12-10T21:04:41","slug":"hello-world","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/rechtsanwalt-deluise.de\/?p=1","title":{"rendered":"Es war einmal ein Lattenzaun.."},"content":{"rendered":"<p>Grunds\u00e4tzlich kann jeder Eigent\u00fcmer frei bestimmen, ob er sein Grundst\u00fcck einz\u00e4unen will oder ob er einen bestehenden Zaun beseitigen oder ver\u00e4ndern will. Dies gilt vorbehaltlich der durch die Landesnachbarrechtsgesetze bzw. Landesbauordnungen der L\u00e4nder vorgeschriebenen Einfriedungspflichten zumindest f\u00fcr die Z\u00e4une, die ausschlie\u00dflich auf dem eigenen Grundst\u00fcck stehen. In Hamburg kann mangels entsprechender landesgesetzlicher Regelung jeder Eigent\u00fcmer selber entscheiden, ob er sein Grundst\u00fcck \u00fcberhaupt einfrieden will oder nicht. M\u00f6chte er einen Zaun errichten, so kann er diesen somit auch direkt an die Grenze und ohne jeglichen Abstand zum Nachbargrundst\u00fcck anlegen. Ein Grundst\u00fcckseigent\u00fcmer kann jedenfalls nicht verlangen, dass sein direkter Nachbar das Grundst\u00fcck einfriedet. Die H\u00f6he der Z\u00e4une und Einfriedungen ist jedoch in \u00a7 11 Hamburger Bauordnung (HBauO) festgelegt. Danach sind bauliche Einfriedigungen an der Grenze zu \u00f6ffentlichen Wegen und Gr\u00fcnfl\u00e4chen sowie an der Grenze zu benachbarten Grundst\u00fccken in der Tiefe der Vorg\u00e4rten bis zu einer H\u00f6he von 1,50 m, vom eigenen Grund gemessen, zul\u00e4ssig. Sie m\u00fcssen durchbrochen sein. Einfriedigungen von gewerblich genutzten Grundst\u00fccken d\u00fcrfen dicht und bis zu 2,25 m hoch ausgef\u00fchrt werden.<\/p>\n<p>Ob Maschendrahtzaun oder J\u00e4gerzaun ist dabei unerheblich und eine reine Geschmacksfrage. Gem\u00e4\u00df \u00a7 6 Abs. 7 S. 1 Ziff. 3 HBauO sind in Kleinsiedlungs-, Wohn-, Misch- und Dorfgebieten in den Abstandsfl\u00e4chen eines Geb\u00e4udes St\u00fctzmauern und geschlossene Einfriedigungen mit einer H\u00f6he bis zu 2,00 m zul\u00e4ssig, jedoch nicht in Vorg\u00e4rten. Die Hamburger Bauordnung erlaubt somit, dass im Hintergarten Einfriedigungen zwischen privaten Grundst\u00fccken in jeder Art und H\u00f6he grunds\u00e4tzlich zul\u00e4ssig sind. Eine Beschr\u00e4nkung ergibt sich nur gem\u00e4\u00df \u00a7 6 Abs. 7 S. 1 Ziff. 3 HBauO f\u00fcr geschlossene Einfriedigungen innerhalb von Abstandsfl\u00e4chen.<\/p>\n<p>Stehen Einfriedungen auf der Grenze, so liegt eine Grenzeinrichtung gem\u00e4\u00df \u00a7 921 BGB vor. Die Grenze muss dabei nicht notwendigerweise mittig durchschnitten werden. Werden demnach zwei Grundst\u00fccke durch einen Zwischenraum, Rain, Winkel, einen Graben, eine Mauer, Hecke, Planke oder eine andere Einrichtung, die zum Vorteil beider Grundst\u00fccke dient, voneinander geschieden, so wird vermutet, dass die Eigent\u00fcmer der Grundst\u00fccke zur Benutzung der Einrichtung gemeinschaftlich berechtigt seien, sofern nicht \u00e4u\u00dfere Merkmale darauf hinweisen, dass die Einrichtung einem der Nachbarn allein geh\u00f6rt. Sind i.S.d. \u00a7 922 BGB die Nachbarn zur Benutzung einer der in \u00a7 921 BGB bezeichneten Einrichtungen gemeinschaftlich berechtigt, so kann jeder sie zu dem Zwecke, der sich aus ihrer Beschaffenheit ergibt, insoweit benutzen, als nicht die Mitbenutzung des anderen beeintr\u00e4chtigt wird.<\/p>\n<div id=\"ab_rtcontent\"><\/div>\n<p>Die Unterhaltungskosten sind von den Nachbarn zu gleichen Teilen zu tragen. Solange einer der Nachbarn an dem Fortbestand der Einrichtung ein Interesse hat, darf sie nicht ohne seine Zustimmung beseitigt oder ge\u00e4ndert werden. Dabei ist unerheblich, wann und von wem die Grenzeinrichtung errichtet wurde, solange eine einvernehmliche Errichtung vorliegt. Bei einem auf der Grenze stehenden Baum gelten weitere Besonderheiten: Steht i.S.d. \u00a7 923 BGB auf der Grenze ein Baum, so geb\u00fchren die Fr\u00fcchte und, wenn der Baum gef\u00e4llt wird, auch der Baum den Nachbarn zu gleichen Teilen. Jeder der Nachbarn kann die Beseitigung des Baumes verlangen. Die Kosten der Beseitigung fallen den Nachbarn zu gleichen Teilen zur Last. Der Nachbar, der die Beseitigung verlangt, hat jedoch die Kosten allein zu tragen, wenn der andere auf sein Recht an dem Baume verzichtet; er erwirbt in diesem Falle mit der Trennung das Alleineigentum. Der Anspruch auf die Beseitigung ist ausgeschlossen, wenn der Baum als Grenzzeichen dient und den Umst\u00e4nden nach nicht durch ein anderes zweckm\u00e4\u00dfiges Grenzzeichen ersetzt werden kann.<\/p>\n<p>Diese Vorschriften gelten auch f\u00fcr einen auf der Grenze stehenden Strauch oder eine sog. Grenzhecke. Die Voraussetzungen f\u00fcr einen Grenzbaum liegen dabei unabh\u00e4ngig davon vor, ob die Situation, dass der Baum auf der Grundst\u00fccksgrenze steht, bereits zum Zeitpunkt des Anpflanzens oder des nat\u00fcrlichen Aufwuchses vorhanden war. Unerheblich ist auch, auf welchem der beiden Grundst\u00fccke sich die Wurzel befand. Entscheidend ist allein, dass der Stamm des Baumes &#8211; und zwar dort, wo er aus dem Boden heraustritt &#8211; von der Grenze durchschnitten wird (<em>vgl. Bundesgerichtshof<\/em>&nbsp;(BGH) &#8211;&nbsp;<em>Urteil vom 02.07.2004<\/em>&nbsp;&#8211;&nbsp;<em>Az. V ZR 33\/04<\/em>).<\/p>\n<p>F\u00fcr etwaige Fragen oder Anmerkungen zu diesem Artikel oder f\u00fcr eine konkrete Beratung im \u201eZaunrecht&#8220;, wenden Sie sich gerne an:<\/p>\n<p>Die&nbsp;<em>Kanzlei f\u00fcr Immobilienrecht | De Luise<\/em><\/p>\n<p>www.rechtsanwalt-deluise.de<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Grunds\u00e4tzlich kann jeder Eigent\u00fcmer frei bestimmen, ob er sein Grundst\u00fcck einz\u00e4unen will oder ob er einen bestehenden Zaun beseitigen oder ver\u00e4ndern will. Dies gilt vorbehaltlich der durch die Landesnachbarrechtsgesetze bzw. Landesbauordnungen der L\u00e4nder vorgeschriebenen Einfriedungspflichten zumindest f\u00fcr die Z\u00e4une, die ausschlie\u00dflich auf dem eigenen Grundst\u00fcck stehen. 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